§ 16 NÖ GL § 16

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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