(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.
(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.
0 Kommentare zu § 11 NÖ GL