§ 11 NÖ FG 2015 Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.

(2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.

(3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden.

Ausgenommen davon sind

1.

die Lagerung von Erntegütern,

2.

die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert.

Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein.

(4) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 11 NÖ FG 2015


Kommentar zum § 11 NÖ FG 2015 von Catalina

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Paragraph 11 Absatz 3

Wie ist der Satz in Absatz 3) "Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein." zu verstehen? Bezieht sich das auf die Ausnahmen der gelagerten Materialien?  mehr lesen...

§ 11 NÖ FG 2015 | 1. Version | 454 Aufrufe | 22.09.21

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