Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NÖ FG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NÖ FG 2015