(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.
(2) Es gelten folgende Ausnahmen:
1. | das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen, | |||||||||
2. | das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung, | |||||||||
3. | das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.
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