Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NÖ FG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NÖ FG 2015