(1) Die Feuerpolizei umfasst:
1. | Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie | |||||||||
2. | Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und | |||||||||
3. | die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache. |
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
1. | der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, | |||||||||
2. | der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und | |||||||||
3. | der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern | |||||||||
dienen. |
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.
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