Wie ist der Satz in Absatz 3)
"Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein."
zu verstehen?
Bezieht sich das auf die Ausnahmen der gelagerten Materialien?
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§ 11 NÖ FG 2015 |
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Verfasst am 22.09.21
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