Art. 1 § 21 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.

(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.02.2025
(1) Werden bei der Begehung eines Wildbaches gemäß § 101 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Holz oder andere, den allfälligen Hochwasserablauf hemmende Gegenstände vorgefunden, so hat die Gemeinde deren Räumung sofort zu veranlassen und soweit möglich die Herkunft dieser Gegenstände festzustellen.

(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.

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