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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.
(2) Der Sachverhalt ist sodann unter Angabe des Verursachers oder der Verursacherin und der allenfalls für die Räumung aufgelaufenen Kosten der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Behörde hat dem Verursacher oder der Verursacherin die Rückzahlung der Räumungskosten an die Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Ist die Herkunft der geräumten Gegenstände nicht feststellbar, so sind die Räumungskosten von der Gemeinde zu tragen.