§ 9 NÖ BSchG § 9

NÖ BSchG - NÖ Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeinde hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestätigung auszustellen. Wenn der Ausübung des Buschenschankes im Sinne der §§ 1 bis 8 Hindernisse entgegenstehen, so hat die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes binnen einer Woche nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, so kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.

(2) Die Gemeinde kann jedoch die Ausübung des Buschenschankes jederzeit untersagen, wenn ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 1 zur Untersagung verpflichtet hätte.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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