(1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen und eine Tafel auszustecken, die seinen Vornamen und seinen Familiennamen enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen gewerblichen Gast- und Schankbetrieb vorzutäuschen. Zur Führung des ortsüblichen Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
(2) Die Ausübung des Buschenschankes zwischen 24 Uhr und 6 Uhr und das Verweilen von Gästen in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen während dieser Zeit ist nicht gestattet.
(3) Der Wortlaut dieses Gesetzes sowie der auf Grund des § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung ist in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen deutlich sichtbar anzuschlagen.
(4) Das Halten von Spielen und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumlichkeiten oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist nicht gestattet.
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