(1) Unbeschadet des Abs. 2 darf der Buschenschank nur in der Gemeinde der Erzeugungsstätte ausgeübt werden.
(2) Ist die Gemeinde der Erzeugungsstätte nicht auch die Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte, dann darf der Buschenschank auch in der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte ausgeübt werden, wenn diese Gemeinden aneinandergrenzen oder die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte von der Erzeugungsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Buschenschank zu gleicher Zeit nur in einem Standort ausgeübt werden.
(4) Erzeugungsstätte ist jene Liegenschaft, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist.
(5) Landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte ist jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(6) Als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte ist der Wein- oder Obstkeller (Preßhaus) anzusehen.
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