§ 2 NÖ BSchG § 2

NÖ BSchG - NÖ Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ausgeschenkt werden dürfen:

1.

Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine.

2.

Obstwein (Obstmost), hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten sowie Obstsaft aus Äpfeln, Birnen oder Beerenobst.

3.

Selbstgebrannte geistige Getränke.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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