Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, “Heuriger”).
Ausgeschenkt werden dürfen:
1. | Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine. | |||||||||
2. | Obstwein (Obstmost), hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten sowie Obstsaft aus Äpfeln, Birnen oder Beerenobst. | |||||||||
3. | Selbstgebrannte geistige Getränke. |
(1) Den Buschenschank dürfen nur die im § 1 genannten Personen ausüben.
(2) Das Recht des Buschenschenkers gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 auf Zukauf von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) und Kalenderjahr wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Der Buschenschenker darf heimischen haltbar gemachten Traubensaft zukaufen. Das Ausmaß des Zukaufes darf jene vergleichbare Menge an Trauben nicht übersteigen, die, gemessen an der eigenen Fechsung, nicht für die Erzeugung von Wein, sonstigen alkoholhältigen Produkten, Most oder Sturm verwendet wird.
(4) Der Zukauf von nicht haltbar gemachtem Traubensaft, Most, Preßobst, Obstsaft oder Obstwein (Obstmost) ist nicht zulässig.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen nur Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft ausgeschenkt werden, deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Niederösterreich erzeugt worden ist.
(2) Das Rohprodukt darf auch außerhalb des Landesgebietes erzeugt worden sein, wenn der Weingarten oder der Obstgarten oder das Grundstück, auf dem er angelegt wurde, spätestens seit dem Jahre 1965 von einer in Niederösterreich gelegenen landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte (§ 5 Abs. 5) aus bewirtschaftet wird und von der Grenze der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt ist.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 darf der Buschenschank nur in der Gemeinde der Erzeugungsstätte ausgeübt werden.
(2) Ist die Gemeinde der Erzeugungsstätte nicht auch die Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte, dann darf der Buschenschank auch in der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte ausgeübt werden, wenn diese Gemeinden aneinandergrenzen oder die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte von der Erzeugungsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt sind.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf der Buschenschank zu gleicher Zeit nur in einem Standort ausgeübt werden.
(4) Erzeugungsstätte ist jene Liegenschaft, auf der das Rohprodukt erzeugt worden ist.
(5) Landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte ist jene Stelle, von der aus die Erzeugungsstätten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(6) Als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte ist der Wein- oder Obstkeller (Preßhaus) anzusehen.
(1) Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Gemeinde kann den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(1) Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
(2) Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Abweichend hiervon muss bis 31. Dezember 2021 zwischen den Ausschankzeiten, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.
(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) | Name und Wohnort des Buschenschenkers | |||||||||
b) | die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte | |||||||||
c) | den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten | |||||||||
d) | den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999 BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 (Eingangs- und Ausgangsbücher) | |||||||||
e) | die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen | |||||||||
f) | die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit |
(1) Die Gemeinde hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestätigung auszustellen. Wenn der Ausübung des Buschenschankes im Sinne der §§ 1 bis 8 Hindernisse entgegenstehen, so hat die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes binnen einer Woche nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, so kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(2) Die Gemeinde kann jedoch die Ausübung des Buschenschankes jederzeit untersagen, wenn ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 1 zur Untersagung verpflichtet hätte.
(1) Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen und eine Tafel auszustecken, die seinen Vornamen und seinen Familiennamen enthält. Diese äußere Bezeichnung darf nicht so geartet sein, daß sie geeignet ist, einen gewerblichen Gast- und Schankbetrieb vorzutäuschen. Zur Führung des ortsüblichen Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.
(2) Die Ausübung des Buschenschankes zwischen 24 Uhr und 6 Uhr und das Verweilen von Gästen in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen während dieser Zeit ist nicht gestattet.
(3) Der Wortlaut dieses Gesetzes sowie der auf Grund des § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung ist in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen deutlich sichtbar anzuschlagen.
(4) Das Halten von Spielen und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumlichkeiten oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist nicht gestattet.
Bei der Ausübung des Buschenschankes ist der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser sowie von höchstens zwei Sorten eines alkoholfreien, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränkes zulässig. Weiters ist die Verabreichung von kalten Speisen mit Ausnahme von Süßwaren gestattet. An Mehlspeisen dürfen jedoch Grammel- und Schmergebäck, Bauern- und Schmerkrapfen, Prügelkrapfen, Pofesen sowie nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellte Obstkuchen aus eigener Erzeugung verabreicht bzw. verkauft werden.
Die von der Gemeinde gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wer den §§ 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8, 10, 11 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu € 730,– zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gast- und Schankgewerbes hat die Behörde dem Buschenschenker die Ausübung des Buschenschankes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1974 in Kraft. Mit diesem Tag tritt das Buschenschankgesetz vom 14. Juli 1936, LGBl. Nr. 171, außer Kraft und verlieren alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ihre Wirksamkeit.
(2) § 7 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.