(1) Wer den §§ 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 8, 10, 11 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu € 730,– zu bestrafen.
(2) Im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gast- und Schankgewerbes hat die Behörde dem Buschenschenker die Ausübung des Buschenschankes entweder auf die Dauer des jeweils laufenden Buschenschankes oder auch für einen nach Monaten oder Jahren zu bemessenden Zeitraum zu untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr erkennen lassen. Von der Untersagung ist die Gemeinde zu verständigen.
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