(1) Den Buschenschank dürfen nur die im § 1 genannten Personen ausüben.
(2) Das Recht des Buschenschenkers gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 auf Zukauf von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) und Kalenderjahr wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Der Buschenschenker darf heimischen haltbar gemachten Traubensaft zukaufen. Das Ausmaß des Zukaufes darf jene vergleichbare Menge an Trauben nicht übersteigen, die, gemessen an der eigenen Fechsung, nicht für die Erzeugung von Wein, sonstigen alkoholhältigen Produkten, Most oder Sturm verwendet wird.
(4) Der Zukauf von nicht haltbar gemachtem Traubensaft, Most, Preßobst, Obstsaft oder Obstwein (Obstmost) ist nicht zulässig.
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