(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1974 in Kraft. Mit diesem Tag tritt das Buschenschankgesetz vom 14. Juli 1936, LGBl. Nr. 171, außer Kraft und verlieren alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ihre Wirksamkeit.
(2) § 7 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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