§ 6 NÖ BSchG § 6

NÖ BSchG - NÖ Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Gemeinde kann den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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