(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) | Name und Wohnort des Buschenschenkers | |||||||||
b) | die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte | |||||||||
c) | den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten | |||||||||
d) | den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999 BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 (Eingangs- und Ausgangsbücher) | |||||||||
e) | die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen | |||||||||
f) | die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit |
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