§ 8 NÖ BSchG § 8

NÖ BSchG - NÖ Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes bei der Gemeinde des Ausschankortes anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

Name und Wohnort des Buschenschenkers

b)

die Erzeugungsstätte, allenfalls die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte

c)

den Nachweis über die Bewirtschaftung von Weingärten und Obstgärten

d)

den Nachweis über Menge und Gattung der zum Ausschank bestimmten Getränke gemäß § 37 Weingesetz 1999 BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002 (Eingangs- und Ausgangsbücher)

e)

die genaue Bezeichnung der Ausschankräumlichkeiten oder allfälliger sonstiger Betriebsflächen

f)

die kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeit

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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