(1) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen nur Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft ausgeschenkt werden, deren Rohprodukt (Weintrauben, Äpfel, Birnen oder Beerenobst) in Niederösterreich erzeugt worden ist.
(2) Das Rohprodukt darf auch außerhalb des Landesgebietes erzeugt worden sein, wenn der Weingarten oder der Obstgarten oder das Grundstück, auf dem er angelegt wurde, spätestens seit dem Jahre 1965 von einer in Niederösterreich gelegenen landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte (§ 5 Abs. 5) aus bewirtschaftet wird und von der Grenze der Gemeinde der landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte nicht mehr als zehn Kilometer (Luftlinie) entfernt ist.
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