§ 1 NÖ BSchG § 1

NÖ BSchG - NÖ Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, “Heuriger”).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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