§ 6 NÖ B 2007 Maßnahmen bei der Totenbeschau

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der TodesanzeigeTodesfallanzeige durchzuführen.

(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

1.

ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,

2.

wann der Tod eingetreten ist, und

3.

ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.

(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

(6) In den Fällen der Abs. 34 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des § 23 Abs. 2 bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der TodesanzeigeTodesfallanzeige durchzuführen.

(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

1.

ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,

2.

wann der Tod eingetreten ist, und

3.

ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.

(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

(6) In den Fällen der Abs. 34 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in die örtlich nächstgelegene geeignete Leichenkammer im Sinne des § 23 Abs. 2 bzw. in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

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