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(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach begonnenen Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Eine Staffelung nach der Benützungsdauer ist möglich. Für AufbahrungsräumeLeichenkammern oder Aufbahrungshallen mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage isteinem Krematorium kann eine Einäscherungsgebühr festzusetzenfestgesetzt werden.
(3) Für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder UrneAschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Für die Enterdigung einer Leiche gemäß § 19 Abs. 1 kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach begonnenen Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Eine Staffelung nach der Benützungsdauer ist möglich. Für AufbahrungsräumeLeichenkammern oder Aufbahrungshallen mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage isteinem Krematorium kann eine Einäscherungsgebühr festzusetzenfestgesetzt werden.
(3) Für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder UrneAschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Für die Enterdigung einer Leiche gemäß § 19 Abs. 1 kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.