(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, LGBl. 9480–2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach diesem Gesetz.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetz 1974, LGBl. 9470–5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach diesem Gesetz. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.
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