§ 36 NÖ B 2007 Grabstellen- und Verlängerungsgebühren

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Artender jeweiligen Grabstelle, der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.

(2) Die Grabstellengebühren können je nachGrabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.

(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Artender jeweiligen Grabstelle, der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.

(2) Die Grabstellengebühren können je nachGrabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.

(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.

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