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(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Artender jeweiligen Grabstelle, der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.
(2) Die Grabstellengebühren können je nachGrabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.
(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.
(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Artender jeweiligen Grabstelle, der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.
(2) Die Grabstellengebühren können je nachGrabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.
(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.