§ 35 NÖ B 2007 Gebührenarten

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:

1.

Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebührenGrabstellengebühren,

2.

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder AufbahrungshalleVerlängerungsgebühren,

3.

Gebühren für die EinäscherungBenützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,

4.

Gebühren für die Be- und Enterdigung.Einäscherung,

5.

Gebühren für die Be- und Enterdigung.

(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:

1.

Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebührenGrabstellengebühren,

2.

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder AufbahrungshalleVerlängerungsgebühren,

3.

Gebühren für die EinäscherungBenützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,

4.

Gebühren für die Be- und Enterdigung.Einäscherung,

5.

Gebühren für die Be- und Enterdigung.

(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

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