(1) Die von der Verbandsversammlung am 5. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 11, § 15 Abs. 4, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1995 und am 15. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich § 2 mit 1. Jänner 1995 und hinsichtlich § 13 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinde Staatz und die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.
(4) Der Beitritt der Gemeinde Fallbach und die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2011 wirksam.
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