(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.
(3) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.
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