(1) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 18) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Kreuzstetten sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 30. November 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
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