§ 17 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Beitritt der Gemeinde Puchenstuben sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Dezember 1986, 13. April 1987 und 23. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8a, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 1989 und am 5. April 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(5) Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Lunz am See und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(6) Die von der Verbandsversammlung am 18. Oktober 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 8a Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(7) Die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

(8) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.

In Kraft seit 18.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NÖ 1 GVV
§ 18 NÖ 1 GVV