(1) Die von den Gemeinden Aspangberg-St. Peter, Aspang-Markt und Feistritz am Wechsel beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Aspang-Feistritz” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Raach am Hochgebirge, St. Corona am Wechsel und Trattenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 28. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. April 2017 und am 23. August 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 3 und 4, § 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2018 wirksam.
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