Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 3. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
(4)Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 24. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3, 5, 6 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 24. April 2024 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3, 5, 6 und 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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