(1) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 3 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2013 wirksam.
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