(1) Die von der Verbandsversammlung am 17. Juni 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 2, §12 Abs. 1 und § 14 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde Mailberg und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, 2 und 6, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.
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