§ 29 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberes Urltal

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 und § 14 Abs. 4) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Ertl und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 4,) werden genehmigt. Das Ausscheiden der Gemeinde Ertl und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 31. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2019 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 31. Oktober 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2019 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 11, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.
In Kraft seit 22.12.2023 bis 31.12.9999
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