(1) Die von der Verbandsversammlung am 1. April 1987 und 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Die von der Verbandsversammlung am 17. August 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
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