(1) Die von der Verbandsversammlung am 24. April 1987 und 26. Mai 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 4 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz und die Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
(4) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 1995 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
(5) Die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 14 Abs.1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2010 wirksam.
(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.
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