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(1) Die von den Gemeinden Königstetten und Tulbing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Östliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 7. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.
(1) Die von den Gemeinden Königstetten und Tulbing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Östliches Tullnerfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1998 wirksam.
(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 7. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.