Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
Paragraph 87 e,
Die §§ 87a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 87 a bis 87d sind auf Baurechte sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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