Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDie Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (Paragraph 83,), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(2)Absatz 2In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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