Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsIst die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des Paragraph 83, Absatz 5, die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2)Absatz 2Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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