Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2)Absatz 2Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89 NO