(1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.
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