Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei. Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den Paragraphen 83, ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.
0 Kommentare zu § 86a NO