§ 86a NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.

In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86a NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86a NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86a NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86a NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86a NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 NO
§ 87 NO