Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsUeber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (§. 83.)Ueber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (Paragraph 83,)
(1a)Absatz eins aWurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach § 83 Abs. 5 durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach § 85 Abs. 1 bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen.Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach Paragraph 83, Absatz 5, durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach Paragraph 85, Absatz eins, bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen.
(2)Absatz 2Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der ersuchenden Partei.Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (Paragraph 55,), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei anzugeben, ob der Notar die Partei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der ersuchenden Partei.
In Kraft seit 01.11.1993 bis 31.12.9999
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