§ 83 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu ertheilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Ueber das Verlangen der Partei hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen und darin die bekannt zu machende Erklärung wörtlich anzuführen. Das Protokoll ist von der Partei zu unterzeichnen. (§. 82.)

(3) Mit dem Protokolle hat sich der Notar in das von der ansuchenden Partei angegebene Locale zu der Gegenpartei zu begeben und ihr die Erklärung vorzutragen.

(4) Ueber die Thatsache der Bekanntmachung und den Zeitpunct derselben hat der Notar eine Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf nur dann in das Protokoll aufgenommen werden, wenn die letztere dieß verlangt oder gestattet, und zum Zeichen ihrer Zustimmung das Protokoll unterzeichnet. (§. 82, Absatz 2.)

(5) Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.

(6) Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 83 NO


Entscheidungen zu § 83 NO


Entscheidungen zu § 83 Abs. 5 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 NO
§ 84 NO