§ 89b NO (Notariatsordnung), Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben - JUSLINE Österreich
§ 89b NO Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
(2)Absatz 2§ 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 89 a, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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