Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
(1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89b NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89b NO