Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDer Notar hat die Feilbietung für die Dauer von zumindest drei Wochen in der Ediktsdatei bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1.Ziffer einsdass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstige Lasten – soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt – durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
2.Ziffer 2dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme an der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.
(2)Absatz 2Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands;
2.Ziffer 2das geringste Gebot;
3.Ziffer 3Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung. Der Bekanntmachung können insbesondere die Feilbietungsbedingungen, ein Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild angeschlossen werden. Werden die Feilbietungsbedingungen nicht angeschlossen, so sind Ort und Zeit, zu der in die Feilbietungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
(3)Absatz 3Von der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind der Eigentümer und der Vorkaufsberechtigte zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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