§ 87a NO Freiwillige Feilbietung von Liegenschaften

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Notar kann mit der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Superädifikats im Wege öffentlicher Versteigerung beauftragt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft oder des Superädifikats hat dem Auftrag Feilbietungsbedingungen anzuschließen und dem Notar nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und dass alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift), sowie gegebenenfalls Tag der Geburt, Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl des Eigentümers;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands und den Ort der Feilbietung;
    3. 3.Ziffer 3das geringste Gebot;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe, ob die Bietinteressenten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbs, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses;
    8. 8.Ziffer 8Hinweise auf gerichtliche und verwaltungsrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs allenfalls erforderlich sind;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
    10. 10.Ziffer 10die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (§ 31 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (§ 87d) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers (Paragraph 31, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955), dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung (Paragraph 87 d,) im Grundbuch eingetragen oder zu diesem Zweck diese Amtsbestätigung in die Sammlung der gerichtlich zu hinterlegenden Urkunden aufgenommen wird.
  3. (3)Absatz 3Soll der Rechtserwerb durch eine Anmerkung der Rangordnung gesichert werden, dann muss die Rangordnung im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch mindestens zehn Monate wirksam sein. Die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses ist dem Notar treuhändig im Original zu übergeben.
  4. (4)Absatz 4Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in § 6a Abs. 2 Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Abs. 2 oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.Die Feilbietungsbedingungen dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar oder einer Person, die zu diesem Notar in einem in Paragraph 6 a, Absatz 2, Gerichtskommissärsgesetz genannten Naheverhältnis steht, erstellt werden. Entsprechen die dem Auftrag beigeschlossenen Feilbietungsbedingungen nicht den Anforderungen des Absatz 2, oder enthalten sie unerlaubte oder ungültige Bestimmungen, so hat der Notar den Eigentümer zu deren Verbesserung anzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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