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§. 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
a) | wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird; | |||||||||
b) | wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint; | |||||||||
c) | im Fall des § 30 Abs. 2; | |||||||||
d) | wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines |
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
§. 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disciplinargericht zu verhängen:
a) | wenn der Notar im Zuge des Strafverfahrens nach der StPO verhaftet wird; | |||||||||
b) | wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disciplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint; | |||||||||
c) | im Fall des § 30 Abs. 2; | |||||||||
d) | wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines |
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disciplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.