Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
(2)Absatz 2Der Präsident hat die Verhandlungen des Delegiertentags und des ständigen Ausschusses zu leiten; er stimmt bei der Beschlußfassung dieser Organe mit.
(2a)Absatz 2 aDie Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß § 140a Abs. 2 Z 4 zu erlassen. § 125a Abs. 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (§ 125a Abs. 2 Z 2) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 140a Abs. 2 Z 4) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.Die Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4, zu erlassen. Paragraph 125 a, Absatz 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 4,) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (Paragraph 125 a, Absatz 2, Ziffer 6,) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
(3)Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskollegien Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskollegien, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskollegien Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskollegien, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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