§ 140i NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 14.01.2025

Für die durch(1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den EinsatzBestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen.

(2) Der Notar hat nach Maßgabe der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern beitechnischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet diePartei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten dem Österreichischen Roten Kreuz im Fall einer an dieses gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu übermitteln oder bereitzustellen. Die Haftung

(4) Über ihr Ersuchen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durcheiner Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwendenRegisterauszug darüber auszustellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 24.05.2018

Für die durch(1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den EinsatzBestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen.

(2) Der Notar hat nach Maßgabe der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern beitechnischen Voraussetzungen eine vor ihm errichtete oder sonst wirksam zustande gekommene Patientenverfügung auf Verlangen der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet diePartei im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats zu registrieren.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten dem Österreichischen Roten Kreuz im Fall einer an dieses gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu übermitteln oder bereitzustellen. Die Haftung

(4) Über ihr Ersuchen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durcheiner Partei im Weg eines Notars Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats hinsichtlich aller ihre Person betreffenden aufrechten Registrierungen zu gewähren und ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwendenRegisterauszug darüber auszustellen.

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